§ 1 – Name, Sitz, Vereinsjahr, Vereinsfarben | |
(1) | Der am 1.7.1950 in Worms gegründete Verein führt den Namen „Allgemeiner Sportverein Nibelungen 1950 e.V. Worms“ und hat seinen Sitz in Worms. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Worms eingetragen. |
(2) | Das Vereinsjahr beginnt am 1. Juli eines jeden Jahres und endet am 30. Juni des darauffolgenden Jahres. |
(3) | Die Vereinsfarben sind grün-weiß. |
§ 2 – Vereinszweck | |
(1) | Der Verein bezweckt die charakterliche und körperliche Ertüchtigung seiner Mitglieder nach den Grundsätzen des Amateursports und der Gemeinnützigkeit durch planmäßige Pflege und Förderung aller Leibesübungen. Zu diesem Zweck stellt der Verein seinen Mitgliedern sein gesamtes Vermögen, insbesondere seine Sportanlagen und Baulichkeiten zur Verfügung. Alle laufenden Einkünfte werden ausschließlich zur Bestreitung der Ausgaben verwendet, die zum Erreichen der Vereinszwecke notwendig sind. |
(2) | Der Verein ist frei von politischen, religiösen und rassischen Tendenzen, Veranstaltungen kultureller und gesellschaftlicher Art dienen zur Stärkung des Geists und zu Förderung und Erhalt wahrer und echter Kameradschaft. Zur Erreichung dieser festgelegten Ziele wird ausdrücklich bestimmt: 1. Der Verein bezweckt lediglich diese festgelegten Ziele. Er darf keinen Gewinn erstreben. Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile oder sonstige Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben keinen Anteil am Vereinsvermögen und weder bei ihrem Austritt aus dem Verein noch bei Auflösung des Vereins irgendwelchen Anspruch auf das Vereinsvermögen. 2. Die Vereinsämter sind Ehrenämter. 3. Es dürfen keine unverhältnismäßig hohen Vergütungen (Angestelltengehälter) gegeben und keine Verwaltungsausgaben gemacht werden, die dem Zweck des Vereins fremd sind. |
(3) | Verbleiben nach Deckung laufender Ausgaben noch Überschüsse, werden sie zur Ansammlung eines Zweckvermögens verwendet. Die Ansammlung eines Zweckvermögens ist erforderlich, um für die Zwecke des Vereins notwendige Sportanlagen zu schaffen, zu erhalten oder zu verbessern. Es darf nur für diesen Zweck verwendet werden. |
§ 3 – Verbandszugehörigkeit | |
(1) | Der Verein ist Mitglied des Südwestdeutschen Fußballverbands, des Sportbund Rheinhessen sowie weiterer Landes- und Spitzenverbände, deren Sportarten im Verein ausgeübt werden, und ist deren Satzungen unterworfen. |
§ 4 – Erwerb der Mitgliedschaft | |
(1) | Mitglied kann jede natürliche Person werden. |
(2) | Wer die Mitgliedschaft erwerben will, hat an den geschäftsführenden Vorstand ein schriftliches Aufnahmegesuch zu richten. Bei Minderjährigen ist die Zustimmung eines gesetzlichen Vertreters erforderlich. Die Aufnahme erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand. |
(3) | Mit der Anmeldung unterwirft sich jeder Antragsteller den Bestimmungen der Vereinssatzungen. |
(4) | Gegen eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist Einspruch zulässig. Über den Einspruch entscheidet der Gesamtvorstand endgültig. |
(5) | Bei der Antragstellung auf Aufnahme ist eine festgelegte Gebühr zu entrichten. |
(6) | Personen, die sich um die Sache des Vereins oder des Sports verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des geschäftsführenden Vorstands von der Mitgliederversammlung bei Zustimmung von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder haben das Recht ordentlicher Mitglieder, sind jedoch von der Beitragspflicht befreit. |
§ 5 – Rechte und Pflichten der Mitglieder | |
(1) | Die Mitglieder sind Träger des Vereins. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. |
(2) | Jedes Mitglied ist verpflichtet, sich an die Satzung und die weiteren Ordnungen des Vereins zu halten. Alle Mitglieder sind zu gegenseitiger Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet. |
(3) | Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen verpflichtet. Änderungen der Beitragssätze sowie die Festlegung von außerordentlichen Beiträgen oder Umlagen können nur von der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. |
§ 6 – Stimmrecht und Wählbarkeit | |
(1) | Stimmberechtigt sind alle Mitglieder vom vollendeten 16. Lebensjahr an. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden. |
(2) | Als Vorstandsmitglieder sind alle Mitglieder vom vollendeten 18. Lebensjahr an wählbar. |
§ 7 – Beendigung der Mitgliedschaft | |
(1) | Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Tod, Ausschluss oder Auflösung des Vereins. |
(2) | Die Austrittserklärung ist schriftlich an den geschäftsführenden Vorstand zu richten. Der Austritt kann nur zum Schluss eines Kalendervierteljahrs unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen erklärt werden. |
(3) | Ein Mitglied kann – nach vorheriger Anhörung – vom geschäftsführenden Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden 1. wegen Nichterfüllung satzungsgemäßer Verpflichtungen oder Missachtung von Anordnungen der Organe des Vereins, 2. wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins, 3. wegen grob unsportlichen Verhaltens. |
(4) | Ein Mitglied kann weiter ausgeschlossen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Beiträgen oder Umlagen in Höhe von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. |
(5) | Gegen einen Ausschluss ist Einspruch an die Mitgliederversammlung möglich, die endgültig entscheidet. |
§ 8 – Vereinsorgane | |
(1) | Organe des Vereins sind 1. die Mitgliederversammlung, 2. der Vorstand als geschäftsführender Vorstand oder als Gesamtvorstand. |
§ 9 – Mitgliederversammlung | |
(1) | Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. |
(2) | Eine ordentliche Mitgliederversammlung (Jahreshauptversammlung) findet in jedem Jahr statt. |
(3) | Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 3 Wochen einzuberufen, wenn es 1. der geschäftsführende Vorstand oder der Gesamtvorstand beschließt, 2. 1/4 der stimmberechtigten Mitglieder schriftlich mit Begründung beim Vorsitzenden beantragt. |
(4) | Die Einberufung der Mitgliederversammlungen erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand durch Veröffentlichung in der Wormser Zeitung. Zwischen Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von 2 Wochen liegen. |
(5) | Mit der Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Sie muss folgende Punkte enthalten: 1. Entgegennahme der Berichte, 2. Kassenbericht und Bericht der Kassenprüfer, 3. Entlastung des geschäftsführenden Vorstands, 4. Wahlen, 5. Beschlussfassung über vorliegende Anträge. |
(6) | Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von dessen Stellvertreter geleitet. Ist keines dieser Vorstandsmitglieder anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. |
(7) | Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. |
(8) | Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Satzungsänderungen können nur mit einer 2/3-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
(9) | Über Anträge, die nicht in der Tagesordnung verzeichnet sind, kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn diese Anträge mindestens eine Woche vorher beim geschäftsführenden Vorstand eingereicht worden sind. |
(10) | Dringlichkeitsanträge dürfen nur behandelt werden, wenn die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit beschließt, dass sie als Tagesordnungspunkte aufgenommen werden. Ein Dringlichkeits- antrag auf Satzungsänderung bedarf der Einstimmigkeit. |
(11) | Dem Antrag auf geheime Abstimmung muss entsprochen werden, wenn die einfache Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangt. |
§ 10 – Vorstand | |
(1) | Der Vereinsvorstand besteht aus dem 1. geschäftsführenden Vorstand (engerem Vorstand): – dem 1. Vorsitzenden, – dem 2. Vorsitzenden, – dem 1. Schriftführer, – dem 1. Kassierer, – dem 1. Beisitzer, – dem Sportausschussvorsitzenden und – dem Jugendleiter. Tagt der geschäftsführende Vorstand, ist die Anwesenheit eines der Vorsitzenden erforderlich. 2. Gesamtvorstand (erweiterten Vorstand): – dem geschäftsführenden Vorstand, – dem 2. Schriftführer, – dem 2. Kassierer und – den Mitgliedern der Ausschüsse. |
(2) | Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden auf die Dauer eines Jahres gewählt. Sie bleiben so lange im Amt, bis der jeweilige Nachfolger gewählt ist. Wiederwahl ist zulässig. |
(3) | Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis zum Verein wird der Stellvertreter jedoch nur bei Verhinderung des Vorsitzenden tätig. |
(4) | Der Vorsitzende beruft und leitet die Sitzungen des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands. |
(5) | Der geschäftsführende Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er tritt zusammen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder 3 seiner Mitglieder es beantragen. |
(6) | Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die seines Vertreters. |
(7) | Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, ein neues Mitglied kommissarisch bis zur nächsten Wahl zu berufen. |
§ 11 – Protokollierung der Beschlüsse | |
(1) | Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung, des geschäftsführenden Vorstands und des Gesamtvorstands ist jeweils ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. |
§ 12 – Vereinsausschüsse | |
(1) | Soweit es die zweckvolle Durchführung der Vereinsaufgaben erfordert, werden Ausschüsse gebildet, die in ihrer personellen Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung zu wählen sind. |
(2) | Die Ausschüsse sind in ihrem Aufgabenbereich selbstständig, unterstehen jedoch der Weisungsbefugnis des geschäftsführenden Vorstands. |
(3) | Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, für Sonderaufgaben besondere Ausschüsse zu bilden. |
§ 13 – Kassen- und Bücherkontrolle | |
(1) | Die von der Mitgliederversammlung zu wählenden Kassen- und Buchprüfer üben ihr Amt auf die Dauer von 2 Jahren aus, wobei turnusgemäß jedes Jahr ein Prüfer ausscheidet und durch Neuwahl ersetzt wird. |
(2) | Die Kassen- und Buchprüfer dürfen nicht Mitglieder des Gesamtvorstands sein. |
(3) | Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Hauptkassierers. |
§ 14 – Haftpflicht | |
(1) | Der Verein haftet den Mitgliedern gegenüber nicht für die aus dem Spielbetrieb entstehenden Gefahren und Sachverluste. |
§ 15 – Strafen | |
(1) | Wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Satzung ist der geschäftsführende Vorstand berechtigt, folgende Strafen über die Mitglieder zu verhängen: 1. Verweis, 2. Übernahme der Vereinshaftung bei Sportgerichtsurteilen, 3. Disqualifikation bis zu einem Jahr, 4. zeitlich begrenztes Verbot des Betretens des Vereinslokals und/oder der Sportanlagen und 5. Ausschluss aus dem Verein. |
(2) | Alle ausgesprochenen Strafen sind dem Betroffenen schriftlich innerhalb 8 Tagen nach Verurteilung mitzuteilen. |
(3) | Gegen die Verhängung von Strafen ist Einspruch zulässig. |
§ 16 – Auflösung des Vereins | |
(1) | Sinkt die Mitgliederzahl des Vereins unter 12 Personen oder ist der Verein außerstande, seine zweckmäßige Satzung zu erfüllen, kann in einer Mitgliederversammlung die Auflösung des Vereins beschlossen werden. |
(2) | Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind. Die Auflösung kann nur mit einer 3/4-Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden. |
(3) | Sollten bei dieser Versammlung weniger als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sein, ist eine zweite Versammlung einzuberufen, die dann – unabhängig von der Anzahl der erschienenen – mit einer 3/4-Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig ist. |
(4) | Bei Auflösung des Vereins fällt sein Vermögen an die Stadt Worms zur Weiterverwendung im gemeinnützigen Sinn und im Interesse des Sports. |
§ 17 – Inkrafttreten | |
(1) | Diese Satzung ist in der vorliegenden Form von der Mitgliederversammlung des Vereins am 25.6.1993 beschlossen worden und löst damit die bisher gültige Satzung vom 25.7.1954 ab. |